Von dieser Seite nach offiziellen deutschen Quellen verfasst
Bleiben Sie lückenlos krankenversichert und zahlen Sie die Beiträge pünktlich – in Deutschland gilt eine Versicherungspflicht
- Mittlerer Nutzen
- Evidenz A
- Geld
- Kostet viel
- Ein paar Minuten
- Etwas Willenskraft
Kurz gesagt
Wer in Deutschland wohnt, muss krankenversichert sein – gesetzlich oder privat. Endet Ihre Pflichtversicherung, zum Beispiel mit dem Job, geht die gesetzliche Versicherung normalerweise automatisch als freiwillige Mitgliedschaft weiter; dann zahlen Sie den Beitrag allein. Sind Sie mit Beiträgen für 2 Monate im Rückstand und zahlen trotz Mahnung nicht, bekommen Sie nur noch Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Vereinbaren Sie mit der Kasse Ratenzahlung – dann haben Sie wieder vollen Anspruch.
- Kosten
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Laufende Beiträge, deren Höhe vom Einkommen und von der Kasse abhängt. Als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kasse tragen Sie den Beitrag allein.
- Was es bringt
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Auffang-Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V): Wer keinen anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und zuletzt gesetzlich versichert war oder bisher weder gesetzlich noch privat versichert war, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (Ausnahmen für Personen, die zur privaten Versicherung gehören). Private Versicherungspflicht (§ 193 Abs. 3 VVG): Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht gesetzlich versichert ist, muss eine private Krankheitskostenversicherung abschließen und behalten. Wer das später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht beantragt, zahlt einen Prämienzuschlag: einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat ohne Versicherung, ab dem sechsten Monat ein Sechstel eines Monatsbeitrags pro Monat (§ 193 Abs. 4 VVG). Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V): Endet die Pflicht- oder Familienversicherung, läuft die Versicherung ab dem nächsten Tag als freiwillige Mitgliedschaft weiter, außer Sie erklären innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse Ihren Austritt und weisen eine andere Absicherung nach. Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag allein (§ 250 Abs. 2 SGB V). Beitragsschulden (§ 16 Abs. 3a SGB V): Bei einem Rückstand in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate trotz Mahnung ruht der Leistungsanspruch; weiter bezahlt werden Früherkennungsuntersuchungen sowie Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen und bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Das Ruhen endet, wenn alles nachgezahlt ist; mit einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung haben Sie wieder Anspruch, solange Sie die Raten zahlen. Werden Sie hilfebedürftig im Sinne des Grundsicherungsgeldes oder der Sozialhilfe, tritt das Ruhen nicht ein oder endet.
- Hinweise
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Gilt bundesweit. Für Ausländerinnen und Ausländer sowie EU-Bürgerinnen und -Bürger gelten bei der Auffang-Versicherungspflicht Sonderregeln (§ 5 Abs. 11 SGB V). Wer Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld bekommt, sollte bei der Krankenkasse bzw. beim Jobcenter klären, wie die Versicherung in dieser Zeit läuft. Bei Beitragsschulden rufen Sie Ihre Kasse früh an und fragen nach Ratenzahlung.
- Evidenzgrad
- A: Konkrete Zahlen aus Metaanalysen, großen Kohorten oder randomisierten Studien; bei Recht und Politik der Gesetzes- oder Originaltext.
- Quellen
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- Bundesministerium der Justiz. SGB V § 5 Versicherungspflicht. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
- Bundesministerium der Justiz. SGB V § 16 Ruhen des Anspruchs. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__16.html
- Bundesministerium der Justiz. SGB V § 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__188.html
- Bundesministerium der Justiz. SGB V § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__250.html
- Bundesministerium der Justiz. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht. https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html
Quellen geprüft am 2026-10-12
Ersetzt im Original
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