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Von dieser Seite nach offiziellen deutschen Quellen verfasst

Melden Sie einen Arbeits- oder Wegeunfall sofort Ihrem Arbeitgeber und sagen Sie beim Arzt, dass es ein Arbeitsunfall war – die Unfallversicherung zahlt Verletztengeld und bei Dauerschäden eine Rente

  • Höchster Nutzen
  • Evidenz A
  • Geld
  • Kostenlos
  • Ein paar Minuten
  • Ohne Willenskraft

Kurz gesagt

Unfälle bei der Arbeit und auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück sind gesetzlich versichert. Sagen Sie Ihrem Arbeitgeber sofort Bescheid und der Ärztin oder dem Arzt, dass es ein Arbeitsunfall war. Sind Sie mehr als 3 Tage arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber den Unfall innerhalb von 3 Tagen der Unfallversicherung melden. Zuerst zahlt der Arbeitgeber in der Regel bis zu 6 Wochen Ihren Lohn weiter; danach gibt es Verletztengeld von 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens so viel wie Ihr bisheriger Nettolohn. Ist Ihre Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert, bekommen Sie eine Rente.

Kosten

Für Sie kostenlos: Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlt der Unternehmer. Ihr Aufwand: den Unfall sofort melden und Arztberichte aufheben.

Was es bringt

Versichert (§ 8 SGB VII): Arbeitsunfälle bei der versicherten Tätigkeit, auch im Homeoffice im gleichen Umfang wie im Betrieb, und Unfälle auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit und zurück; auch Umwege, um Kinder wegen der Arbeit in fremde Obhut zu bringen, oder für Fahrgemeinschaften. Meldung (§ 193): Der Unternehmer muss den Unfall dem Unfallversicherungsträger anzeigen, wenn Versicherte getötet oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden, und zwar binnen drei Tagen, nachdem er davon erfahren hat. Der Betriebs- oder Personalrat unterschreibt mit. Sie haben das Recht, den Inhalt der Anzeige in barrierefreiem Format zu erhalten. Hat der Arbeitgeber Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit, muss er auch diese anzeigen. Lohnfortzahlung (§ 3 EntgFG): bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen durch den Arbeitgeber, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht. Lohn, den Sie gleichzeitig bekommen, wird auf das Verletztengeld angerechnet (§ 52 SGB VII). Verletztengeld (§§ 45, 47): 80 Prozent des Regelentgelts, aber nicht mehr als das Nettoarbeitsentgelt. Rente (§ 56): bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 Prozent über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus. Die Vollrente bei völligem Verlust der Erwerbsfähigkeit beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes; bei teilweiser Minderung wird der entsprechende Prozentsatz davon gezahlt.

Hinweise

Gilt bundesweit. Die Regeln oben betreffen Beschäftigte; für versicherte Unternehmer berechnet sich das Verletztengeld anders (§ 47 Abs. 5 SGB VII). Auch Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit muss der Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger melden (§ 193 Abs. 2). Melden Sie einen Unfall auch dann, wenn Sie zunächst weiterarbeiten können. Welcher Unfallversicherungsträger für Ihren Betrieb zuständig ist, erfahren Sie bei Ihrem Arbeitgeber.

Evidenzgrad
A: Konkrete Zahlen aus Metaanalysen, großen Kohorten oder randomisierten Studien; bei Recht und Politik der Gesetzes- oder Originaltext.
Quellen
  1. Bundesministerium der Justiz. SGB VII § 8 Arbeitsunfall. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__8.html
  2. Bundesministerium der Justiz. SGB VII § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__193.html
  3. Bundesministerium der Justiz. SGB VII § 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__45.html
  4. Bundesministerium der Justiz. SGB VII § 47 Höhe des Verletztengeldes. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__47.html
  5. Bundesministerium der Justiz. SGB VII § 52 Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__52.html
  6. Bundesministerium der Justiz. SGB VII § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__56.html
  7. Bundesministerium der Justiz. SGB VII § 150 Beitragspflichtige. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__150.html
  8. Bundesministerium der Justiz. Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html

Quellen geprüft am 2026-10-12

Ersetzt im Original

Inhalte können veraltet sein, und Regeln unterscheiden sich je nach Ort. Wenn Sie tatsächlich zu einer Behörde, zum Arzt oder vor Gericht gehen, gilt, was Behörde, Ärztin oder Anwalt sagen.