Von dieser Seite nach offiziellen deutschen Quellen verfasst
Lassen Sie nach einem Betrug sofort Karte oder Konto sperren, melden Sie unberechtigte Abbuchungen Ihrer Bank und erstatten Sie Anzeige bei der Polizei
- Hoher Nutzen
- Evidenz A
- Geld
- Kostenlos
- Ein paar Minuten
- Ohne Willenskraft
Kurz gesagt
Ist Ihre Bankkarte weg oder sehen Sie Abbuchungen, die Sie nicht gemacht haben: Lassen Sie die Karte sofort sperren – über den Sperr-Notruf 116 116, über Ihre Bank oder über die Polizei. Melden Sie der Bank jede Zahlung, die Sie nicht freigegeben haben. Die Bank muss Ihnen das Geld dann grundsätzlich spätestens bis zum Ende des nächsten Geschäftstags zurückbuchen. Eine Lastschrift können Sie innerhalb von 8 Wochen ohne Begründung zurückholen. Erstatten Sie außerdem Anzeige bei der Polizei – das ist kostenlos.
- Kosten
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Kostenlos. Sperren und Anzeige dauern zusammen meist unter einer Stunde. Wichtig ist, keine Zeit zu verlieren.
- Was es bringt
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Sperren: Bei Diebstahl oder Verlust einer Debitkarte können Sie die Karte über den zentralen Sperr-Notruf 116 116 oder durch die Polizei sofort für weitere Zahlungen sperren lassen. Nicht autorisierte Zahlungen (§ 675u BGB): Die Bank muss Ihnen den Betrag unverzüglich erstatten und Ihr Konto auf den alten Stand bringen, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags nach dem Tag, an dem Sie ihr die Zahlung gemeldet haben (Ausnahme: Die Bank hat einer Behörde schriftlich einen begründeten Verdacht mitgeteilt, dass Sie selbst betrügerisch gehandelt haben; dann prüft sie zuerst). Melden Sie solche Zahlungen unverzüglich, spätestens 13 Monate nach der Belastung; danach sind Ihre Ansprüche ausgeschlossen (§ 676b BGB). Haftung bei verlorener oder gestohlener Karte: höchstens 50 Euro; voll haften Sie nur bei Betrugsabsicht oder grober Fahrlässigkeit (§ 675v BGB). Lastschrift: Bei einer SEPA-Basislastschrift bekommen Sie das Geld ohne Angabe von Gründen zurück, wenn Sie es innerhalb von acht Wochen ab der Belastung verlangen; die Bank muss innerhalb von zehn Geschäftstagen erstatten oder die Ablehnung begründen (§ 675x BGB). Anzeige: persönlich oder schriftlich (E-Mail, Fax, Brief oder online) bei jeder Polizeidienststelle; nicht in jedem Bundesland sind alle Wege möglich. Die Anzeige ist kostenlos. Auf Antrag bekommen Sie eine schriftliche Bestätigung, zum Beispiel für Ihre Versicherung, auf Antrag auch übersetzt.
- Hinweise
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Gilt bundesweit. Die Erstattung nach § 675u BGB gilt für Zahlungen, die Sie nicht autorisiert haben. Haben Sie eine Überweisung selbst freigegeben, weil Betrüger Sie getäuscht haben, greift diese Regel nicht ohne Weiteres; melden Sie den Fall trotzdem sofort Ihrer Bank und der Polizei. Die Polizeiseite nennt den Sperr-Notruf 116 116 ausdrücklich für Debitkarten (girocard); bei anderen Karten fragen Sie Ihre Bank. Melden Sie eine gestohlene Debitkarte zusätzlich der Polizei: Nur dann wird sie über das System KUNO auch für das Bezahlen mit Karte und Unterschrift (Lastschriftverfahren) im Handel gesperrt.
- Evidenzgrad
- A: Konkrete Zahlen aus Metaanalysen, großen Kohorten oder randomisierten Studien; bei Recht und Politik der Gesetzes- oder Originaltext.
- Quellen
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- Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (polizei-beratung.de). EC- und Kreditkartenbetrug. https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/betrug/ec-und-kreditkartenbetrug/
- Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (polizei-beratung.de). Anzeige erstatten. https://www.polizei-beratung.de/infos-fuer-betroffene/rechte/anzeige/
- Bundesministerium der Justiz. BGB § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675u.html
- Bundesministerium der Justiz. BGB § 676b Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__676b.html
- Bundesministerium der Justiz. BGB § 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675v.html
- Bundesministerium der Justiz. BGB § 675x Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675x.html
Quellen geprüft am 2026-10-12
Ersetzt im Original
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