Von dieser Seite nach offiziellen deutschen Quellen verfasst
Beantragen Sie beim Jobcenter Grundsicherungsgeld, sobald Ihr Geld zum Leben nicht reicht – der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück
- Hoher Nutzen
- Evidenz A
- Geld
- Kostenlos
- Einige Stunden
- Etwas Willenskraft
Noch in Prüfung
Kurz gesagt
Seit 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld „Grundsicherungsgeld“. Sie bekommen es vom Jobcenter, wenn Sie arbeiten können, aber Ihr Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reichen – auch zusätzlich zu einem niedrigen Lohn oder zu Arbeitslosengeld. Für Alleinstehende beträgt der Regelbedarf 2026 monatlich 563 Euro; dazu kommen angemessene Kosten für Miete und Heizung. Stellen Sie den Antrag sofort: Er gilt rückwirkend ab dem Ersten des Monats. Gehen Sie zu jedem Termin, sonst kann das Geld gekürzt werden.
- Kosten
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Kostenlos. Der Antrag geht online, persönlich, telefonisch oder schriftlich; rechnen Sie mit einigen Stunden für Formulare und Nachweise. Danach müssen Sie Termine beim Jobcenter wahrnehmen.
- Was es bringt
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Wer bekommt es: Erwerbsfähige, die hilfebedürftig sind, zum Beispiel arbeitslos ohne oder mit zu geringem Arbeitslosengeld oder mit zu wenig Lohn. Alle, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, werden berücksichtigt. Leistungen (§ 19 SGB II): Regelbedarf, Mehrbedarfe und Bedarf für Unterkunft und Heizung. Regelbedarf 2026 (unverändert): Alleinstehende und Alleinerziehende 563 Euro; volljährige Partner je 506 Euro; 18- bis 24-Jährige ohne eigenen Haushalt 451 Euro; Jugendliche 14 bis 17 Jahre 471 Euro; Kinder 6 bis 13 Jahre 390 Euro; Kinder bis 5 Jahre 357 Euro. Mehrbedarf zum Beispiel für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent des Regelbedarfs. Wohnkosten: Angemessenheit wird ab dem ersten Tag geprüft; im ersten Jahr werden höchstens das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen, mit Härtefallregeln etwa für Familien mit Kindern. Antrag (§ 37 SGB II): Leistungen gibt es nur auf Antrag und nicht für Zeiten davor; der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Vorrang: Andere Leistungen wie Kindergeld oder Arbeitslosengeld müssen Sie zuerst beantragen. Pflichten: Bei Pflichtverletzungen kann das Jobcenter den Regelbedarf um 30 Prozent für 3 Monate kürzen; ab dem zweiten grundlos versäumten Termin um 30 Prozent für einen Monat; bei drei aufeinanderfolgenden versäumten Terminen ohne Grund kann der Anspruch ganz entfallen.
- Hinweise
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Gilt bundesweit; zuständig ist das Jobcenter an Ihrem Wohnort. Wer schon Bürgergeld bekommt, muss keinen neuen Antrag stellen, aber nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Weiterbewilligungsantrag. Reichen Sie keine Originale ein; das Jobcenter digitalisiert die Unterlagen und vernichtet sie nach 8 Wochen. Für Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und nicht mit einer erwerbsfähigen Person zusammenleben, kommen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Betracht; Noch in Prüfung:Voraussetzungen, Beträge und zuständige Stelle dafür sind hier nicht geprüft.
- Evidenzgrad
- A: Konkrete Zahlen aus Metaanalysen, großen Kohorten oder randomisierten Studien; bei Recht und Politik der Gesetzes- oder Originaltext.
- Quellen
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- Bundesagentur für Arbeit. Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab. https://www.arbeitsagentur.de/grundsicherung-loest-buergergeld-ab
- Bundesagentur für Arbeit. Grundsicherungsgeld: Antrag und Bescheid. https://www.arbeitsagentur.de/grundsicherung/finanziell-absichern/antrag-bescheid
- Bundesagentur für Arbeit. Bedarfe: So setzt sich Grundsicherungsgeld zusammen. https://www.arbeitsagentur.de/grundsicherung/finanziell-absichern/bedarfe
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Leistungen-und-Bedarfe-im-Buergergeld/leistungen-und-bedarfe-im-buergergeld.html
- Bundesministerium der Justiz. SGB II § 19 Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__19.html
- Bundesministerium der Justiz. SGB II § 37 Antragserfordernis. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__37.html
Quellen geprüft am 2026-10-12
Ersetzt im Original
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