Zum Inhalt

Von dieser Seite nach offiziellen deutschen Quellen verfasst

Nutzen Sie Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit – und beantragen Sie das Elterngeld bald nach der Geburt, weil es rückwirkend nur für drei Monate gezahlt wird

  • Hoher Nutzen
  • Evidenz A
  • Geld
  • Kostenlos
  • Einige Stunden
  • Ohne Willenskraft

Kurz gesagt

Mutterschutz: 6 Wochen vor der Geburt müssen Sie nicht arbeiten, 8 Wochen danach dürfen Sie nicht arbeiten. In dieser Zeit bekommen Sie Mutterschaftsgeld und vom Arbeitgeber einen Zuschuss – zusammen so viel wie Ihr durchschnittlicher Nettolohn der letzten 3 Monate. Danach gibt es Elterngeld: meist 65 bis 67 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat, für beide Eltern zusammen 12 Monate, mit Partnermonaten 14. Beantragen Sie es früh: Rückwirkend wird es nur für 3 Lebensmonate gezahlt. Elternzeit können beide Eltern bis zum 3. Geburtstag nehmen; in dieser Zeit sind Sie vor Kündigung geschützt.

Kosten

Kostenlos. Der Elterngeldantrag braucht einige Stunden; die Elternzeit müssen Sie dem Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vorher in Textform mitteilen.

Was es bringt

Mutterschutz (§ 3 MuSchG): Beschäftigungsverbot in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung, außer Sie erklären sich ausdrücklich zur Arbeit bereit, und bis acht Wochen nach der Entbindung; bei Früh- und Mehrlingsgeburten und bei ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes (auf Antrag) zwölf Wochen. Geld: Gesetzlich versicherte Frauen bekommen von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelts der letzten drei abgerechneten Monate, höchstens 13 Euro pro Tag (§ 24i SGB V); den Rest bis zu diesem Nettoentgelt zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss (§ 20 MuSchG). Frauen ohne gesetzliche Krankenversicherung bekommen auf Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung insgesamt höchstens 210 Euro (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung, wenn der Arbeitgeber davon weiß oder es innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung erfährt (§ 17 MuSchG). Elterngeld (§ 2 BEEG): 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt; bei mehr als 1.200 Euro sinkt der Satz schrittweise bis auf 65 Prozent, bei weniger als 1.000 Euro steigt er bis auf 100 Prozent; höchstens 1.800 Euro, mindestens 300 Euro im Monat, auch ohne Einkommen vor der Geburt. Dauer (§ 4): Eltern zusammen 12 Monatsbeträge Basiselterngeld, plus 2 Partnermonate, wenn ein Elternteil in zwei Monaten weniger verdient; ein Elternteil höchstens 12 Monate (plus Partnerschaftsbonus), mindestens 2 Monate. Statt eines Monats Basiselterngeld können Sie zwei Monate Elterngeld Plus beziehen. Kein Anspruch bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 175.000 Euro (bei Paaren zusammen) im letzten Jahr vor der Geburt (§ 1 Abs. 8). Antrag (§ 7): schriftlich; rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Elternzeit (§§ 15, 16, 18 BEEG): bis zum dritten Geburtstag, davon bis zu 24 Monate auch zwischen drittem und achtem Geburtstag; spätestens sieben Wochen vorher (für die spätere Zeit 13 Wochen) in Textform beim Arbeitgeber verlangen. Kündigungsschutz ab dem Verlangen, frühestens acht Wochen vor Beginn, und während der Elternzeit.

Hinweise

Gilt bundesweit. Elterngeld bekommen Eltern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die ihr Kind selbst betreuen und nicht voll erwerbstätig sind (§ 1 BEEG). Bei Frühgeburten verlängert sich der Elterngeldbezug (§ 4 Abs. 5). Teilzeit während der Elternzeit können Sie unter anderem nur verlangen, wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat (§ 15 Abs. 7).

Evidenzgrad
A: Konkrete Zahlen aus Metaanalysen, großen Kohorten oder randomisierten Studien; bei Recht und Politik der Gesetzes- oder Originaltext.
Quellen
  1. Bundesministerium der Justiz. Mutterschutzgesetz (MuSchG) § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung. https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__3.html
  2. Bundesministerium der Justiz. MuSchG § 17 Kündigungsverbot. https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__17.html
  3. Bundesministerium der Justiz. MuSchG § 19 Mutterschaftsgeld. https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__19.html
  4. Bundesministerium der Justiz. MuSchG § 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__20.html
  5. Bundesministerium der Justiz. SGB V § 24i Mutterschaftsgeld. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24i.html
  6. Bundesministerium der Justiz. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) § 1 Berechtigte. https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__1.html
  7. Bundesministerium der Justiz. BEEG § 2 Höhe des Elterngeldes. https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2.html
  8. Bundesministerium der Justiz. BEEG § 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang. https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__4.html
  9. Bundesministerium der Justiz. BEEG § 7 Antragstellung. https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__7.html
  10. Bundesministerium der Justiz. BEEG § 15 Anspruch auf Elternzeit. https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html
  11. Bundesministerium der Justiz. BEEG § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit. https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html
  12. Bundesministerium der Justiz. BEEG § 18 Kündigungsschutz. https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__18.html

Quellen geprüft am 2026-10-12

Ersetzt im Original

Inhalte können veraltet sein, und Regeln unterscheiden sich je nach Ort. Wenn Sie tatsächlich zu einer Behörde, zum Arzt oder vor Gericht gehen, gilt, was Behörde, Ärztin oder Anwalt sagen.