Von dieser Seite nach offiziellen deutschen Quellen verfasst
Fordern Sie ausstehenden Lohn schriftlich ein und klagen Sie notfalls selbst beim Arbeitsgericht – bei Pleite des Arbeitgebers zahlt die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld
- Mittlerer Nutzen
- Evidenz A
- Geld
- Kostenlos
- Einige Stunden
- Etwas Willenskraft
Kurz gesagt
Zahlt Ihr Arbeitgeber nicht, können Sie selbst beim Arbeitsgericht klagen – ohne Anwalt. Die Klage können Sie schriftlich einreichen oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts aufschreiben lassen. Lohnansprüche verjähren normalerweise nach 3 Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für jede Stunde muss mindestens der Mindestlohn von 13,90 Euro gezahlt werden. Ist Ihr Arbeitgeber pleite, zahlt die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld für die letzten 3 Monate – den Antrag müssen Sie innerhalb von 2 Monaten stellen.
- Kosten
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Die Klage beim Arbeitsgericht können Sie ohne Anwalt einreichen. Nehmen Sie einen Anwalt, zahlen Sie ihn in der ersten Instanz selbst, auch wenn Sie gewinnen. Sammeln Sie Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag und Ihre eigenen Stundenaufschreibungen.
- Was es bringt
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Arbeitsgericht: Sie können den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht selbst führen (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Die Klage wird schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt (§ 46 Abs. 2 ArbGG mit § 496 ZPO). In der ersten Instanz bekommt auch die Partei, die gewinnt, ihre Anwaltskosten nicht erstattet (§ 12a ArbGG). Gewerkschaften dürfen ihre Mitglieder vertreten (§ 11 Abs. 2 ArbGG). Verjährung: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB); sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon wussten (§ 199 BGB). Mindestlohn: seit 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je Stunde. Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken, sind unwirksam; verzichten können Sie nur durch gerichtlichen Vergleich (§ 3 MiLoG). Die Einhaltung prüft der Zoll (§ 14 MiLoG). Mindestlohn-Hotline des BMAS: 030 / 60 28 00 28. Insolvenzgeld (§ 165 SGB III): für Lohnansprüche aus den drei Monaten vor dem Insolvenzereignis (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung mangels Masse oder vollständige Einstellung des Betriebs). Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 SGB III); haben Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, noch zwei Monate nach Wegfall des Hindernisses.
- Hinweise
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Gilt bundesweit. Manche Arbeits- oder Tarifverträge enthalten eigene, kürzere Fristen, innerhalb derer Sie Lohn schriftlich verlangen müssen – lesen Sie Ihren Vertrag und handeln Sie früh. Für den Mindestlohn sind solche Einschränkungen unwirksam (§ 3 MiLoG). In einigen Branchen gelten zusätzlich tarifliche Branchenmindestlöhne, die nicht unter dem allgemeinen Mindestlohn liegen dürfen (§ 1 Abs. 3 MiLoG). Wenig Geld für Beratung? Siehe den Eintrag zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.
- Evidenzgrad
- A: Konkrete Zahlen aus Metaanalysen, großen Kohorten oder randomisierten Studien; bei Recht und Politik der Gesetzes- oder Originaltext.
- Quellen
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- Bundesministerium der Justiz. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) § 11 Prozessvertretung. https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__11.html
- Bundesministerium der Justiz. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) § 12a Kostentragungspflicht. https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__12a.html
- Bundesministerium der Justiz. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) § 46 Grundsatz. https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__46.html
- Bundesministerium der Justiz. ZPO § 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll. https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__496.html
- Bundesministerium der Justiz. BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- Bundesministerium der Justiz. BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
- Bundesministerium der Justiz. Mindestlohngesetz (MiLoG) § 1 Mindestlohn. https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__1.html
- Bundesministerium der Justiz. Mindestlohngesetz (MiLoG) § 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns. https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__3.html
- Bundesministerium der Justiz. Mindestlohngesetz (MiLoG) § 14 Zuständigkeit. https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__14.html
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Mindestlohn. https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html
- Bundesministerium der Justiz. SGB III § 165 Anspruch (Insolvenzgeld). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__165.html
- Bundesministerium der Justiz. SGB III § 324 Antrag vor Leistung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__324.html
Quellen geprüft am 2026-10-12
Ersetzt im Original
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