Von dieser Seite nach offiziellen deutschen Quellen verfasst
Klagen Sie innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht, wenn Sie eine Kündigung für unwirksam halten – eine Abfindung gibt es nur in bestimmten Fällen
- Hoher Nutzen
- Evidenz A
- Geld
- Kostenlos
- Einige Stunden
- Ohne Willenskraft
Kurz gesagt
Eine Kündigung muss schriftlich kommen; eine elektronische Kündigung, etwa per E-Mail, reicht nicht. Wollen Sie sich wehren, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt beim Arbeitsgericht klagen – sonst gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie es eigentlich nicht war. Eine Abfindung schreibt das Gesetz nur in bestimmten Fällen vor. Je länger Sie im Betrieb sind, desto länger muss der Arbeitgeber Ihnen vorher kündigen: von 4 Wochen bis zu 7 Monaten.
- Kosten
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Die Klage selbst können Sie ohne Anwalt einreichen. Das Wichtigste kostet nichts: das Datum notieren, an dem die Kündigung bei Ihnen angekommen ist, und die Frist von drei Wochen einhalten.
- Was es bringt
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Form: Kündigung und Aufhebungsvertrag brauchen die Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Klagefrist: drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG); wer sie versäumt, bei dem gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Kündigungsfristen des Arbeitgebers (§ 622 BGB): Grundfrist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende; nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 1 Monat, nach 5 Jahren 2, nach 8 Jahren 3, nach 10 Jahren 4, nach 12 Jahren 5, nach 15 Jahren 6, nach 20 Jahren 7 Monate, jeweils zum Monatsende. In einer vereinbarten Probezeit (höchstens sechs Monate) zwei Wochen. Kündigungsschutz: Hat Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden, ist eine sozial ungerechtfertigte Kündigung unwirksam (§ 1 KSchG). Abfindung: (1) Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt, weist im Kündigungsschreiben auf die Abfindung hin und Sie lassen die Klagefrist verstreichen, bekommen Sie 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr; mehr als sechs Monate zählen als volles Jahr (§ 1a KSchG). (2) Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung unwirksam ist, Ihnen die Weiterarbeit aber nicht zuzumuten ist, kann es auf Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen und eine Abfindung festsetzen: bis zu 12 Monatsverdienste; ab 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 15; ab 55 Jahren und 20 Jahren bis zu 18 Monatsverdienste (§§ 9, 10 KSchG). Besonderer Schutz: Schwangere und Frauen bis mindestens vier Monate nach der Entbindung, wenn der Arbeitgeber davon weiß oder es innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung erfährt (§ 17 MuSchG), sowie Beschäftigte in Elternzeit (§ 18 BEEG) dürfen grundsätzlich nicht gekündigt werden.
- Hinweise
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Gilt bundesweit. In Kleinbetrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern (bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen haben; Teilzeitkräfte zählen anteilig) gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG nicht – die Drei-Wochen-Frist für die Klage gilt aber trotzdem (§ 23 KSchG). Tarifverträge können andere Kündigungsfristen vorsehen (§ 622 Abs. 4 BGB). Eine Abfindung im Aufhebungsvertrag ist Verhandlungssache. Melden Sie sich nach einer Kündigung sofort arbeitsuchend (siehe Eintrag Arbeitslosengeld).
- Evidenzgrad
- A: Konkrete Zahlen aus Metaanalysen, großen Kohorten oder randomisierten Studien; bei Recht und Politik der Gesetzes- oder Originaltext.
- Quellen
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- Bundesministerium der Justiz. BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
- Bundesministerium der Justiz. BGB § 623 Schriftform der Kündigung. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html
- Bundesministerium der Justiz. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen. https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html
- Bundesministerium der Justiz. KSchG § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung. https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1a.html
- Bundesministerium der Justiz. KSchG § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html
- Bundesministerium der Justiz. KSchG § 7 Wirksamwerden der Kündigung. https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__7.html
- Bundesministerium der Justiz. KSchG § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts. https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__9.html
- Bundesministerium der Justiz. KSchG § 10 Höhe der Abfindung. https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__10.html
- Bundesministerium der Justiz. KSchG § 23 Geltungsbereich. https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html
- Bundesministerium der Justiz. Mutterschutzgesetz § 17 Kündigungsverbot. https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__17.html
- Bundesministerium der Justiz. BEEG § 18 Kündigungsschutz. https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__18.html
Quellen geprüft am 2026-10-12
Ersetzt im Original
- Bei einer Kündigung zuerst N berechnen: ein Monatslohn je Arbeitsjahr; ein Rest von mindestens sechs Monaten zählt als volles Jahr, darunter gibt es einen halben Monatslohn
- Entlässt Sie der Betrieb ohne 30 Tage vorherige schriftliche Ankündigung, zahlt er zusätzlich einen Monatslohn (N+1)
- Ist die Kündigung rechtswidrig, zahlt der Betrieb eine Entschädigung in Höhe des Doppelten der Abfindung (2N)
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