Von dieser Seite nach offiziellen deutschen Quellen verfasst
Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Jobende arbeitsuchend und spätestens am ersten Tag ohne Arbeit arbeitslos – sonst droht eine Sperrzeit
- Hoher Nutzen
- Evidenz A
- Geld
- Kostenlos
- Einige Stunden
- Ohne Willenskraft
Kurz gesagt
Wissen Sie, dass Ihr Job endet, melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend: spätestens 3 Monate vorher – oder innerhalb von 3 Tagen, wenn Sie es kurzfristiger erfahren. Sonst kann eine Sperrzeit von 1 Woche folgen. Am ersten Tag ohne Arbeit melden Sie sich arbeitslos und stellen den Antrag. Arbeitslosengeld bekommen Sie, wenn Sie in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versichert gearbeitet haben: 60 Prozent des pauschalierten Nettolohns, mit Kind 67 Prozent, je nach Versicherungszeit und Alter für 6 bis 24 Monate.
- Kosten
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Kostenlos. Meldung und Antrag gehen online; rechnen Sie mit ein bis zwei Stunden plus einem Beratungsgespräch.
- Was es bringt
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Meldepflicht (§ 38 SGB III): spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden; liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis. Das gilt auch, wenn Sie gegen die Kündigung klagen. Arbeitslos melden: spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, online oder persönlich. Anspruch (§§ 137, 142, 143): arbeitslos, arbeitslos gemeldet und Anwartschaftszeit erfüllt, das heißt mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten. Höhe (§ 149): 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, wenn Sie oder Ihr Ehe- oder Lebenspartner ein Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts haben, sonst 60 Prozent. Dauer (§ 147): nach mindestens 12 Monaten Versicherung 6 Monate; 16 Monate: 8; 20 Monate: 10; 24 Monate: 12; 30 Monate und ab 50 Jahren: 15; 36 Monate und ab 55 Jahren: 18; 48 Monate und ab 58 Jahren: 24 Monate. Sperrzeiten (§ 159): Haben Sie selbst gekündigt oder durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung verursacht, ohne wichtigen Grund, ruht der Anspruch in der Regel zwölf Wochen; bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung eine Woche; bei unzureichenden Eigenbemühungen zwei Wochen. Kostenlose Hotline der Agentur für Arbeit: 0800 4 555500.
- Hinweise
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Bundesweit einheitlich. Wer die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat, bekommt ab dem Folgemonat kein Arbeitslosengeld mehr (§ 136 Abs. 2 SGB III). Wer überwiegend kurz befristet (bis 14 Wochen) beschäftigt war und wenig verdient hat, kann schon nach sechs Monaten einen kürzeren Anspruch haben (§ 142 Abs. 2, § 147 Abs. 3). Vor einem Aufhebungsvertrag oder einer eigenen Kündigung lassen Sie sich wegen der Sperrzeit beraten. Reicht das Arbeitslosengeld nicht zum Leben, können Sie beim Jobcenter zusätzlich Grundsicherungsgeld beantragen.
- Evidenzgrad
- A: Konkrete Zahlen aus Metaanalysen, großen Kohorten oder randomisierten Studien; bei Recht und Politik der Gesetzes- oder Originaltext.
- Quellen
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- Bundesministerium der Justiz. SGB III § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__38.html
- Bundesministerium der Justiz. SGB III § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__137.html
- Bundesministerium der Justiz. SGB III § 142 Anwartschaftszeit. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__142.html
- Bundesministerium der Justiz. SGB III § 143 Rahmenfrist. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__143.html
- Bundesministerium der Justiz. SGB III § 147 Dauer des Anspruchs (Grundsatz). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
- Bundesministerium der Justiz. SGB III § 149 Höhe des Arbeitslosengeldes (Grundsatz). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__149.html
- Bundesministerium der Justiz. SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html
- Bundesagentur für Arbeit. Arbeitsuchend melden und Arbeitslosengeld erhalten. https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld
Quellen geprüft am 2026-10-12
Ersetzt im Original
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