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Von dieser Seite nach offiziellen deutschen Quellen verfasst

Zahlen Sie höchstens drei Monatsmieten ohne Nebenkosten als Kaution, gern in drei Raten – und fordern Sie sie nach dem Auszug mit Zinsen zurück

  • Mittlerer Nutzen
  • Evidenz A
  • Geld
  • Kostet viel
  • Ein paar Minuten
  • Ohne Willenskraft

Noch in Prüfung

Kurz gesagt

Die Kaution darf höchstens 3 Monatsmieten ohne Nebenkosten betragen. Sie dürfen sie in 3 gleichen Monatsraten zahlen: die erste zu Beginn, die anderen mit den nächsten beiden Mieten. Der Vermieter muss das Geld getrennt von seinem eigenen Vermögen bei einer Bank anlegen; die Zinsen gehören Ihnen. Eine feste Frist für die Rückzahlung nennt das Gesetz nicht. Ansprüche des Vermieters wegen Schäden an der Wohnung verjähren aber 6 Monate, nachdem er die Wohnung zurückbekommen hat.

Kosten

Die Kaution ist Ihr eigenes Geld, das der Vermieter nur verwahrt. Ihr Aufwand: Mietvertrag prüfen, beim Auszug ein Übergabeprotokoll machen und die Rückzahlung schriftlich verlangen.

Was es bringt

Höhe (§ 551 Abs. 1 BGB): höchstens das Dreifache der Monatsmiete ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten. Raten (§ 551 Abs. 2): Bei einer Geldkaution dürfen Sie drei gleiche monatliche Teilzahlungen leisten; die erste ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen. Anlage (§ 551 Abs. 3): Der Vermieter muss das Geld bei einem Kreditinstitut zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist anlegen, getrennt von seinem Vermögen; eine andere Anlageform kann vereinbart werden. Die Erträge stehen Ihnen zu und erhöhen die Kaution. Ausnahme: Im Studenten- oder Jugendwohnheim muss die Kaution nicht verzinst werden. Abweichende Vereinbarungen zu Ihrem Nachteil sind unwirksam (§ 551 Abs. 4). Verjährung (§ 548 Abs. 1): Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe. Nebenkosten (§ 556 Abs. 3): Der Vermieter muss über die Betriebskosten-Vorauszahlungen spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen; danach kann er grundsätzlich nichts mehr nachfordern. Einwendungen gegen eine Abrechnung müssen Sie innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang erheben.

Hinweise

Gilt bundesweit für Wohnraummiete. Noch in Prüfung:Wie lange der Vermieter nach dem Auszug prüfen darf, bevor er die Kaution zurückzahlen muss, steht nicht im Gesetz; für die in der Praxis genannten Zeiträume wurde keine amtliche Quelle gefunden, daher steht hier keine Zahl. Behält der Vermieter die Kaution ohne nachvollziehbare Gründe ein, verlangen Sie schriftlich eine Abrechnung und Zahlung. Hilfe bei geringem Einkommen: siehe Eintrag Beratungshilfe.

Evidenzgrad
A: Konkrete Zahlen aus Metaanalysen, großen Kohorten oder randomisierten Studien; bei Recht und Politik der Gesetzes- oder Originaltext.
Quellen
  1. Bundesministerium der Justiz. BGB § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html
  2. Bundesministerium der Justiz. BGB § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__548.html
  3. Bundesministerium der Justiz. BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html

Quellen geprüft am 2026-10-12

Ersetzt im Original

Inhalte können veraltet sein, und Regeln unterscheiden sich je nach Ort. Wenn Sie tatsächlich zu einer Behörde, zum Arzt oder vor Gericht gehen, gilt, was Behörde, Ärztin oder Anwalt sagen.