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Von dieser Seite nach offiziellen deutschen Quellen verfasst

Beantragen Sie beim Amtsgericht Beratungshilfe, wenn Sie sich eine Anwältin oder einen Anwalt nicht leisten können – für einen Prozess gibt es Prozesskostenhilfe

  • Mittlerer Nutzen
  • Evidenz A
  • Geld
  • Kostet wenig
  • Einige Stunden
  • Ohne Willenskraft

Noch in Prüfung

Kurz gesagt

Haben Sie wenig Geld und brauchen rechtlichen Rat, beantragen Sie Beratungshilfe beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort – schriftlich oder direkt bei der Geschäftsstelle. Bekommen Sie sie, erhalten Sie einen Berechtigungsschein und gehen damit zu einer Anwältin oder einem Anwalt Ihrer Wahl. Die Beratung kostet Sie dann höchstens 15 Euro. Waren Sie schon beim Anwalt, können Sie den Antrag bis 4 Wochen danach nachholen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, beantragen Sie dort Prozesskostenhilfe.

Kosten

Die Anwältin oder der Anwalt darf von Ihnen eine Beratungshilfegebühr von 15 Euro verlangen, die auch erlassen werden kann. Der Antrag selbst kostet nur Zeit: Sie brauchen Nachweise über Einkommen, Vermögen und Ausgaben.

Was es bringt

Beratungshilfe (§ 1 BerHG): Hilfe außerhalb eines Gerichtsverfahrens, wenn Sie die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, keine andere zumutbare Hilfe zur Verfügung steht und der Antrag nicht mutwillig ist. Zuständig ist das Amtsgericht an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand, in der Regel Ihrem Wohnort (§ 4 Abs. 1). Antrag schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle; beizufügen sind eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen und die Versicherung, dass Sie in derselben Sache noch keine Beratungshilfe bekommen haben und kein Gerichtsverfahren läuft (§ 4 Abs. 2, 3). Das Gericht stellt einen Berechtigungsschein für eine Beratungsperson Ihrer Wahl aus (§ 6 Abs. 1). Gehen Sie direkt zur Beratungsperson, muss der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung gestellt werden (§ 6 Abs. 2). Die Beratungshilfegebühr beträgt 15,00 Euro; sie kann erlassen werden (Nr. 2500 Vergütungsverzeichnis RVG). Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO): Wer die Kosten eines Prozesses nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, bekommt auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Klage oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.

Hinweise

Gilt bundesweit mit Ausnahmen: In Bremen und Hamburg tritt die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe; in Berlin können Sie zwischen öffentlicher Rechtsberatung und Beratungshilfe wählen (§ 12 BerHG). Ob Ihr Einkommen niedrig genug ist, richtet sich danach, ob Sie Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag bekämen (§ 1 Abs. 2 BerHG). Noch in Prüfung:konkrete Einkommensgrenzen bzw. Freibeträge sind hier nicht geprüft.

Evidenzgrad
A: Konkrete Zahlen aus Metaanalysen, großen Kohorten oder randomisierten Studien; bei Recht und Politik der Gesetzes- oder Originaltext.
Quellen
  1. Bundesministerium der Justiz. Beratungshilfegesetz (BerHG) § 1 Voraussetzungen. https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__1.html
  2. Bundesministerium der Justiz. Beratungshilfegesetz (BerHG) § 4 Verfahren. https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__4.html
  3. Bundesministerium der Justiz. Beratungshilfegesetz (BerHG) § 6 Berechtigungsschein. https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__6.html
  4. Bundesministerium der Justiz. Beratungshilfegesetz (BerHG) § 12 Länderklauseln. https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__12.html
  5. Bundesministerium der Justiz. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Anlage 1 Vergütungsverzeichnis, Nr. 2500. https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html
  6. Bundesministerium der Justiz. ZPO § 114 Voraussetzungen. https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__114.html
  7. Land Berlin, Service-Portal. Rechtsangelegenheiten – Beratungshilfe beantragen. https://service.berlin.de/dienstleistung/326037/

Quellen geprüft am 2026-10-12

Ersetzt im Original

Inhalte können veraltet sein, und Regeln unterscheiden sich je nach Ort. Wenn Sie tatsächlich zu einer Behörde, zum Arzt oder vor Gericht gehen, gilt, was Behörde, Ärztin oder Anwalt sagen.