Von dieser Seite nach offiziellen deutschen Quellen verfasst
Melden Sie einen Todesfall spätestens am dritten Werktag beim Standesamt des Sterbeortes und entscheiden Sie innerhalb von sechs Wochen, ob Sie das Erbe annehmen
- Mittlerer Nutzen
- Evidenz A
- Geld
- Kostet wenig
- Einige Stunden
- Ohne Willenskraft
Noch in Prüfung
Kurz gesagt
Der Tod muss spätestens am dritten Werktag danach dem Standesamt gemeldet werden – und zwar dort, wo die Person gestorben ist, nicht am Wohnort. Stirbt jemand im Krankenhaus oder Pflegeheim, meldet die Einrichtung das selbst. Sie brauchen unter anderem den Leichenschauschein und die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde. Erben übernehmen auch die Schulden. Wollen Sie das Erbe nicht, müssen Sie es innerhalb von 6 Wochen beim Nachlassgericht ausschlagen.
- Kosten
-
Eine Sterbeurkunde kostet zum Beispiel in Berlin 12 Euro, jede weitere gleichzeitig ausgestellte 6 Euro. Mit der Meldung und den Formalitäten können Sie auch ein Bestattungsunternehmen beauftragen.
- Was es bringt
-
Anzeige (§ 28 PStG): Der Tod muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Bezirk der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag. Wer anzeigen muss (§ 29): zuerst jede Person, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt hat, dann die Person, in deren Wohnung er gestorben ist, dann jede andere Person, die dabei war oder davon aus eigenem Wissen weiß. Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen zeigt die Einrichtung schriftlich an (§ 30). Unterlagen (Beispiel Berlin): ausgefüllte Sterbefallanzeige, Leichenschauschein, Geburtsurkunde der verstorbenen Person, gegebenenfalls Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und Nachweis über deren Auflösung, gegebenenfalls Geburtsurkunden minderjähriger Kinder; grundsätzlich im Original, fremdsprachige Urkunden mit beeidigter Übersetzung. Gebühren in Berlin: Sterbeurkunde 12 Euro, jede weitere gleiche Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung 6 Euro. Erbe: Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, also auch für Schulden (§ 1967 BGB). Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund; sechs Monate, wenn der Verstorbene nur im Ausland wohnte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten (§ 1944 BGB). Die Ausschlagung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht, zur Niederschrift dort oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 BGB).
- Hinweise
-
Die Anzeigepflicht beim Standesamt gilt bundesweit. Unterlagenliste und Gebühren sind Beispiele aus Berlin; andere Gemeinden können abweichen. Bestattung, Leichenschau und Fristen für die Beerdigung regeln die Bestattungsgesetze der Länder; Noch in Prüfung:wer die Leichenschau bei einem Tod zu Hause veranlasst und welche Bestattungsfristen gelten, ist hier nicht geprüft. Sind Schulden zu befürchten, lassen Sie sich vor Ablauf der sechs Wochen beraten (siehe Eintrag Beratungshilfe).
- Evidenzgrad
- A: Konkrete Zahlen aus Metaanalysen, großen Kohorten oder randomisierten Studien; bei Recht und Politik der Gesetzes- oder Originaltext.
- Quellen
-
- Bundesministerium der Justiz. Personenstandsgesetz (PStG) § 28 Anzeige. https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__28.html
- Bundesministerium der Justiz. PStG § 29 Anzeige durch Personen. https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__29.html
- Bundesministerium der Justiz. PStG § 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden. https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__30.html
- Land Berlin, Service-Portal. Sterbefall melden. https://service.berlin.de/dienstleistung/318987/
- Bundesministerium der Justiz. BGB § 1944 Ausschlagungsfrist. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1944.html
- Bundesministerium der Justiz. BGB § 1945 Form der Ausschlagung. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1945.html
- Bundesministerium der Justiz. BGB § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1967.html
Quellen geprüft am 2026-10-12
Ersetzt im Original
Inhalte können veraltet sein, und Regeln unterscheiden sich je nach Ort. Wenn Sie tatsächlich zu einer Behörde, zum Arzt oder vor Gericht gehen, gilt, was Behörde, Ärztin oder Anwalt sagen.