Von dieser Seite nach offiziellen deutschen Quellen verfasst
Holen Sie sich bei häuslicher Gewalt Hilfe beim Hilfetelefon 116 016 und beantragen Sie beim Familiengericht eine Schutzanordnung
- Hoher Nutzen
- Evidenz A
- Lebenszeit
- Kostenlos
- Einige Stunden
- Ohne Willenskraft
Kurz gesagt
Sind Sie in akuter Gefahr, wählen Sie die 110. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter 116 016 berät Tag und Nacht, kostenlos, anonym und in 18 Sprachen – auch Angehörige und Freunde. Beim Familiengericht können Sie beantragen, dass der Täter Ihre Wohnung nicht mehr betreten und keinen Kontakt zu Ihnen aufnehmen darf. Wenn Sie mit ihm zusammenwohnen, können Sie verlangen, die Wohnung allein zu nutzen. Wer gegen eine solche Anordnung verstößt, macht sich strafbar.
- Kosten
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Die Beratung ist kostenlos. Der Antrag beim Familiengericht kostet Zeit; die Beratung hilft Ihnen dabei.
- Was es bringt
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Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“: 116 016 und Online-Beratung, 365 Tage im Jahr rund um die Uhr, vertraulich, anonym und kostenfrei, für Betroffene aller Nationalitäten, mit und ohne Behinderung; Beratung in 18 Fremdsprachen und in Deutscher Gebärdensprache. Auch Angehörige, Freundinnen und Freunde sowie Fachkräfte werden beraten. Gewaltschutzgesetz § 1: Hat jemand Sie vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, an der Freiheit oder an der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder Ihnen damit gedroht, trifft das Gericht auf Ihren Antrag die nötigen Schutzmaßnahmen. Es kann dem Täter insbesondere verbieten, Ihre Wohnung zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten, Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten, Kontakt zu Ihnen aufzunehmen (auch per Telefon oder Internet) oder ein Zusammentreffen herbeizuführen. Die Anordnungen sollen befristet werden und können verlängert werden. § 2: Haben Sie mit dem Täter auf Dauer zusammengelebt, können Sie verlangen, die gemeinsame Wohnung allein zu nutzen. Das müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach der Tat schriftlich vom Täter verlangen. Gehört die Wohnung dem Täter allein oder hat er sie allein gemietet, befristet das Gericht die Überlassung auf höchstens sechs Monate. § 4: Ein Verstoß gegen eine Schutzanordnung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zuständig sind die Familiengerichte. Bis das Gericht entscheidet, kann die Polizei den Täter nach den Polizeigesetzen der Länder aus der Wohnung wegweisen; in Berlin zum Beispiel mit einem Betretensverbot von höchstens 14 Tagen.
- Hinweise
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Das Gewaltschutzgesetz gilt bundesweit und für alle Geschlechter; es schützt auch vor Nachstellungen (Stalking). Das Hilfetelefon richtet sich an Frauen sowie an ihr Umfeld und Fachkräfte. Wie lange die Polizei einen Täter aus der Wohnung weisen kann, regelt jedes Bundesland selbst; die 14 Tage gelten für Berlin.
- Evidenzgrad
- A: Konkrete Zahlen aus Metaanalysen, großen Kohorten oder randomisierten Studien; bei Recht und Politik der Gesetzes- oder Originaltext.
- Quellen
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- Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen. https://www.hilfetelefon.de/
- Bundesministerium der Justiz. Gewaltschutzgesetz (GewSchG) § 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen. https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/__1.html
- Bundesministerium der Justiz. Gewaltschutzgesetz (GewSchG) § 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung. https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/__2.html
- Bundesministerium der Justiz. Gewaltschutzgesetz (GewSchG) § 4 Strafvorschriften. https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/__4.html
- Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung Berlin. Gewaltschutzgesetz. https://www.berlin.de/sen/frauen/keine-gewalt/gewaltschutzgesetz/
Quellen geprüft am 2026-10-12
Ersetzt im Original
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