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Von dieser Seite nach offiziellen deutschen Quellen verfasst

Verlangen Sie von Firmen und Behörden kostenlos Auskunft über Ihre gespeicherten Daten und deren Löschung – die Stelle muss innerhalb eines Monats reagieren

  • Mittlerer Nutzen
  • Evidenz A
  • Freiheit
  • Kostenlos
  • Ein paar Minuten
  • Ohne Willenskraft

Kurz gesagt

Sie dürfen jede Firma und jede Behörde fragen, welche Daten sie über Sie speichert – ohne Begründung und grundsätzlich kostenlos. Sie bekommen eine Kopie der Daten. Die Stelle muss innerhalb eines Monats antworten; in schwierigen Fällen darf sie um 2 Monate verlängern, muss Ihnen das aber im ersten Monat mit Gründen mitteilen. Liegt ein gesetzlicher Grund vor, müssen Daten unverzüglich gelöscht werden. Bekommen Sie keine oder eine falsche Antwort, beschweren Sie sich bei der Datenschutzaufsicht.

Kosten

Kostenlos. Ein formloser Brief oder eine E-Mail genügt; Mustertexte bietet die Bundesdatenschutzbeauftragte an. Halten Sie Ihren Schriftwechsel fest, falls Sie sich später beschweren müssen.

Was es bringt

Auskunft (Art. 15 DSGVO): Sie können erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über Sie verarbeitet werden, und eine Kopie verlangen; dazu gehören auch Kommunikation und interne Vermerke, soweit sie Ihre Daten enthalten. Die erste Kopie ist kostenlos; für weitere Kopien kann ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangt werden (Art. 15 Abs. 3). Ein Entgelt oder eine Weigerung ist sonst nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen erlaubt (Art. 12 Abs. 5). Frist (Art. 12 Abs. 3): unverzüglich, in jedem Fall innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags; Verlängerung um weitere zwei Monate, wenn es wegen Komplexität oder Zahl der Anträge nötig ist – darüber muss die Stelle Sie innerhalb eines Monats mit Gründen informieren. Bei begründeten Zweifeln an Ihrer Identität darf sie zusätzliche Angaben verlangen (Art. 12 Abs. 6); auf einer Ausweiskopie dürfen Sie alles außer Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeit schwärzen. Löschung (Art. 17): Sie können verlangen, dass Ihre Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn einer der gesetzlichen Gründe vorliegt, zum Beispiel wenn sie für den Zweck nicht mehr nötig sind; nach Hinweis der BfDI ist eine Löschung zum Beispiel nicht nötig, wenn satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Beschwerde (Art. 77): Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Welche Aufsichtsbehörde (Bund oder Land) für Ihren Fall zuständig ist, zeigt die Zuständigkeitssuche der BfDI.

Hinweise

Gilt in der ganzen EU, also auch in Deutschland. Der Wortlaut der DSGVO-Artikel wurde in der Textausgabe der BfDI (INFO 1, Stand März 2026) geprüft, weil EUR-Lex beim Abruf nicht erreichbar war. Für Kirchen und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gibt es eigene Datenschutzbeauftragte. Ausnahmen von der Löschpflicht regelt zum Teil das Bundesdatenschutzgesetz, etwa bei Papierakten mit unverhältnismäßigem Löschaufwand.

Evidenzgrad
A: Konkrete Zahlen aus Metaanalysen, großen Kohorten oder randomisierten Studien; bei Recht und Politik der Gesetzes- oder Originaltext.
Quellen
  1. Europäische Union. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 12, 15, 17, 77. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
  2. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). INFO 1 – Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, Texte und Erläuterungen (Stand März 2026). https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/INFO1.pdf?__blob=publicationFile&v=29
  3. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO). https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_Auskunftsrecht.html
  4. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Das Recht auf Löschung / Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO). https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_L%C3%B6schung_Vergessenwerden.html

Quellen geprüft am 2026-10-12

Ersetzt im Original

Inhalte können veraltet sein, und Regeln unterscheiden sich je nach Ort. Wenn Sie tatsächlich zu einer Behörde, zum Arzt oder vor Gericht gehen, gilt, was Behörde, Ärztin oder Anwalt sagen.